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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Seit dem 01. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG bündelt die drei ehemals existierenden Gesetze Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einzigen Regelwerk. Damit werden Energieeffizienz und Energieversorgung von Gebäuden künftig in einem einzelnen, aufeinander abgestimmten Gesetzeswerk geregelt.

Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes wurden in das GEG integriert und sollen dazu beitragen, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase, allen voran Kohlenstoffdioxid, zu verringern. Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet wurden, sind dazu verpflichtet, anteilig erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung zu nutzen. Diese Pflicht gilt sowohl für private, öffentliche als auch für gewerbliche Immobilien.

Mit der Einführung des GEG tritt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft. Für Bauvorhaben gilt eine Übergangsregelung: Bauvorhaben, bei denen die Bauantragstellung bzw. Bauanzeige bis zum 31.10.2020 erfolgt ist, gilt das alte EEWärmeG. Ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden.

Die mit den Energieeinsparregelungen einhergehenden höheren Investitionskosten können durch bestehende Fördermöglichkeiten und die Aufstockung der Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) teilweise kompensiert werden. Langfristig zahlt sich für Hausbesitzer ein möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energien für die Gebäudebeheizung aus: Je höher der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung ist, desto geringer sind die laufenden Kosten für konventionelle Brennstoffe.

Einen Überblick über aktuelle Fördermöglichkeiten bietet das Fördermittel-Tool.

Weitere Informationen gibt es auf der Infoseite zur Förderung.

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