Der Anschluss- und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung. Sie wird in der jeweiligen Gemeindeordnung verankert und dient dem Gemeinwohl bzw. dem dringlichen öffentlichen Interesse. So können Gemeinden den Anschluss an gemeindliche Anstalten, wie der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung, der Straßenreinigung sowie deren Benutzung per Satzung vorschreiben.
Die Gemeinden sind insoweit ermächtigt, diese der Gesundheit dienenden Aufgaben und den Fernwärmebezug auf dem Gemeindegebiet zu monopolisieren und damit den Wettbewerb auszuschalten. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden in der Regel Benutzungsgebühren verlangt. Die Notwendigkeit von Anschluss- und Benutzungszwängen liegt darin begründet, dass viele gemeindliche Einrichtungen und Wärmenetze nur in dieser Weise kostendeckend und auslastungsgerecht betrieben werden können. Die Gemeinden erheben für einen eventuell anfallenden Erschließungsaufwand bei einem Anschluss an eine öffentliche Einrichtung Beiträge.