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Auf einem Tisch liegen Baupläne, Geldstücke und zwei abmontierte Thermostate.
Förderung

Steuerliche Förderung

Aktualisiert: 24.07.2026

Die neue Heizung von der Steuer absetzen

Mit der Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz können Eigentümer selbst genutzter Wohngebäude einen Teil der Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen direkt von ihrer festgesetzten Einkommensteuer abziehen.

Steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung

Für eine Heizungssanierung sprechen sinkende Heizkosten, mehr Klimaschutz – und staatliche Förderungen. So können Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und energetische Sanierungsmaßnahmen umsetzen, die Kosten von der Steuer absetzen.

Die steuerliche Förderung ist eine Alternative zu Zuschüssen und Förderkrediten von KfW oder BAFA. Eigentümer, die ihr Wohngebäude selbst nutzen, können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen über drei Jahre von ihrer festgesetzten Einkommensteuer abziehen. Der Höchstbetrag beträgt 40.000 Euro je begünstigtem Objekt.

Die Steuerermäßigung verteilt sich auf drei Jahre: Im Kalenderjahr, in dem die Maßnahme vollständig abgeschlossen und bezahlt wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt, höchstens jeweils 14.000 Euro. Im dritten Jahr sind es 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro.

  • Das Gebäude oder die Eigentumswohnung wird im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Das begünstigte Objekt ist bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre.
  • Die Maßnahme wird vor dem 1. Januar 2030 vollständig abgeschlossen sein.
  • Die technischen Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung werden eingehalten.
  • Für dieselben Aufwendungen werden weder ein steuerfreier Zuschuss noch ein zinsverbilligtes Förderdarlehen genutzt.

BEG 2026 und Gebäudemodernisierungsgesetz

Die am 21. Juli 2026 geänderten Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude betreffen die Zuschüsse und Förderkredite von KfW und BAFA. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bleibt ein eigener Förderweg. Auch wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz die Wahl der Heiztechnik technologieoffener ausgestaltet, ist deshalb nicht jede zulässige Heizung automatisch steuerlich begünstigt. Maßgeblich sind weiterhin die technischen Anforderungen der ESanMV.

Die neue Heizung von der Steuer absetzen – so funktioniert‘s

Die Wärmeerzeugung in Gebäuden trägt erheblich zu den CO2-Emissionen in Deutschland bei.

Zum einen werden die meisten Heizungsanlagen mit den Energieträgern Heizöl oder Erdgas betrieben, bei deren Verbrennung CO2 freigesetzt wird. Zum anderen sind viele dieser Heizungen veraltet. Sie nutzen den eingesetzten Brennstoff nicht effizient, sodass unnötig viele Emissionen entstehen. Das Klimapaket sieht verschiedene Maßnahmen vor, um den CO2-Ausstoß beim Heizen zu verringern. Dazu gehört auch die Einführung einer schrittweise steigenden CO2-Steuer, die eine reine Gasheizung oder Ölheizung langfristig teurer werden lässt: künftig müssen Sie für den Kraftstoff zum Tanken, aber auch für Heizöl und Erdgas tiefer in die Tasche greifen.

Wenn Sie zum Beispiel auf das Heizen mit einer Wärmepumpe oder einem Pelletofen umsteigen, können Sie sich im darauffolgenden Jahr 20 Prozent der Kosten über die Steuererklärung für das Jahr 2021 zurückholen. 50 Prozent der Aufwendungen für einen dafür qualifizierten Energieberater können die Einkommensteuer mindern, wenn der Berater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Der Energieberater muss die gesetzlich verlangte Qualifikation erfüllen. Die maximale Steuerermäßigung pro Objekt beträgt 40.000 Euro.

Die Sanierung wird über einen Zeitraum von drei Jahren geltend gemacht: Im ersten Kalenderjahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen wurden, können Sie sieben Prozent der Kosten (maximal 14.000 Euro) von der Steuerschuld abziehen. Im zweiten Kalenderjahr sind erneut sieben Prozent und im dritten noch einmal sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) absetzbar. Die steuerliche Förderung ist zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren befristet: Das heißt, Sie können den Steuerbonus noch bis 2029 nutzen.

Für welche Maßnahmen gibt es den Steuerbonus?

Ein Fachmann steht vor einem Heizkörper und hält ein abgeschraubtes Heizungsventil in den Händen.
Einen Steuerbonus gibt es u.a. für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Steuerlich begünstigt sind energetische Einzelmaßnahmen, die die jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie bestimmte Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung einer Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (z. B. elektronische Thermostate für Heizkörper oder Räume)
  • Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, wenn sie älter als zwei Jahre ist

Bei der Erneuerung der Heizungsanlage sind nur Systeme begünstigt, die die technischen Anforderungen der ESanMV erfüllen. Dazu können insbesondere folgende Lösungen gehören:

  • Solarthermieanlagen
  • bestimmte Biomasseheizungen, zum Beispiel geeignete Pelletkessel, Scheitholzvergaserkessel oder Pelletöfen mit Wassertasche
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellensysteme unter den vorgegebenen Anforderungen an Brennstoff und Effizienz
  • bestimmte bivalente Heizungsanlagen, soweit die begünstigten Anlagenteile die Anforderungen erfüllen
  • Errichtung oder Erweiterung bestimmter Gebäudenetze sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Nicht begünstigt sind insbesondere konventionelle Öl- oder Gasheizungen. Auch die früher verwendete Förderkategorie „Renewable Ready“ gilt nicht mehr. Bei Biomasseanlagen sind luftgeführte Pelletöfen und handbeschickte Einzelöfen nicht von der Steuerermäßigung für die Erneuerung der Heizungsanlage umfasst.

Die Liste der begünstigten Heizsysteme muss an die aktuell geltende ESanMV angepasst werden. Die ESanMV (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) ist eine deutsche Rechtsverordnung vom 2. Januar 2020. Sie legt die technischen Mindestanforderungen fest, die Hausbesitzer erfüllen müssen, um energetische Sanierungen an selbstgenutzten Wohnimmobilien steuerlich nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzusetzen.

Begünstigt sind insbesondere Solarthermieanlagen, bestimmte Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellen unter engen Brennstoffvorgaben, bestimmte bivalente Systeme sowie Gebäude- und Wärmenetzanschlüsse. Konventionelle Gas- und Ölheizungen sind nicht begünstigt.

Als weitere Maßnahmen neben der Optimierung oder Sanierung der Heizung sind steuerlich absetzbar:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Energieberatung (planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen)

Für die Steuerermäßigung können die Kosten für Einbau, Installation und Inbetriebnahme der Anlage durch ein Fachunternehmen, Materialkosten für die Maßnahme sowie notwendige Umfeldmaßnahmen geltend gemacht werden. Zu letzteren gehören beispielsweise die Erneuerung des Heizungskellers oder der Einbau neuer Heizkörper, Thermostatventile und Heizungspumpen.

Was sind die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung?

Um Sanierungsmaßnahmen wie die Erneuerung der Heizung von der Steuer absetzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Haus oder Wohnung müssen selbst genutzt werden. Für Mehrfamilienhäuser ist die steuerliche Förderung also nicht möglich. Aber auch eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder eine selbst genutzte Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus kann ein begünstigtes Objekt sein. Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum können selbstnutzende Wohnungseigentümer ihren anteiligen Aufwand geltend machen.
  • Die Immobilie muss mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Die Maßnahmen müssen von einem darauf spezialisierten Fachbetrieb durchgeführt werden (bei der Heizung also z. B. von einem Betrieb für Heizungsbau und -installation).
  • Die jeweilige Sanierungsmaßnahme muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um förderfähig zu sein. Geregelt sind diese in der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)
  • Der Fachbetrieb muss mit einem amtlichen Vordruck nachweisen, dass die Maßnahmen korrekt umgesetzt wurden.
  • Eine Handwerkerrechnung muss vorliegen und der Betrag muss per Überweisung bezahlt worden sein.
  • Der Steuerbonus wird nur gewährt, wenn die Kosten für die Sanierung nicht schon anderweitig steuerlich oder im Rahmen alternativer öffentlicher Förderungen berücksichtigt wurden.
  • Für § 35c EStG ist kein Förderantrag vor Maßnahmenbeginn erforderlich. Die Steuerermäßigung wird nach vollständigem Abschluss und Bezahlung der Maßnahme mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Benötigt werden insbesondere die Rechnung, der unbare Zahlungsnachweis und die Bescheinigung nach amtlichem Muster.
Ein Sparschwein steht auf einem Heizkörper

Die passende Förderung für Ihre Heizung

Der Staat unterstützt bei Investitionen in energieeffiziente und erneuerbare Heiztechnik – mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Informieren Sie sich über die Optionen für die Förderung der Heizung.

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Mit der Heizungswartung Steuern sparen

Richtig heizen: Das geht nur mit einer regelmäßig gewarteten und intakten Anlage.

Die Lohnkosten für die Durchführung der regelmäßigen Heizungswartung können in der Steuererklärung berücksichtigt werden – und zwar als Handwerkerleistungen. Arbeiten an der Heizungsanlage wie Reparaturen oder eben die Heizungswartung sind dabei von haushaltsnahen Dienstleistungen zu unterscheiden. Zu letzteren zählen beispielsweise die Gartenpflege oder die Wohnungsreinigung durch einen selbstständigen Dienstleister. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für die Heizungswartung und weitere Handwerkerleistungen können Sie 20 Prozent der Lohnkosten geltend machen. Über die Steuererklärung können Sie für Heizungswartung und weitere Handwerkerleistungen allerdings maximal 1.200 Euro im Jahr erstattet bekommen, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sind es dagegen bis zu 4.000 Euro.

Von der Steuer können bei Heizungswartung und anderen Handwerkerarbeiten immer nur der Arbeitslohn, die Fahrtkosten und Kosten für Maschinen abgesetzt werden, nicht jedoch Materialkosten. Voraussetzung ist zudem, dass die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden und die Rechnung per Überweisung beglichen wird.

Förderung im Überblick

Ob Heizungsoptimierung, neue Heizung oder beim Bau eines Effizienzhauses – für jedes Vorhaben gibt es die passenden Fördermittel. Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten!

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So beantragen Sie die Förderung für die energetische Sanierung

Wie Sie den Antrag auf eine Förderung Ihrer energetischen Sanierung bei der KfW stellen, hängt davon ab, ob Sie die Kredit- oder die Zuschussvariante wählen.

Grundsätzlich ist wichtig, dass Sie die staatliche Förderung für die Sanierung Ihres Altbaus beantragen, bevor die Handwerker mit den Arbeiten beginnen. Ebenso müssen Sie in beiden Fällen in einem ersten Schritt einen Energieeffizienz-Experten einbinden. Er prüft, ob Ihre Immobilie technisch förderfähig ist und erstellt eine sogenannte „Bestätigung zum Antrag“.

Das weitere Vorgehen unterscheidet sich bei den beiden Varianten jedoch. Den Zuschuss können Sie ganz einfach im KfW-Zuschussportal mit der Bestätigung des Energieeffizienz-Experten beantragen. Nach einem positiven Bescheid kann die Sanierung beginnen. Sind die Maßnahmen abgeschlossen, erstellt der Energieeffizienz-Experte eine weitere Bestätigung. Damit weisen Sie die Durchführung der Maßnahmen im Zuschussportal nach, um den Zuschuss zu erhalten.

Um einen Kredit (Förderangebot 261,262) zu beantragen, wenden Sie sich an ein Kreditinstitut in Ihrer Nähe, das Sie berät und den Antrag für Sie ausfüllt und bei der KfW einreicht. Haben Sie eine Zusage über die Förderung erhalten, können Sie Ihr Sanierungsvorhaben starten.

Wenden Sie sich bei Fragen rund um die Förderung für die energetische Sanierung an die KfW oder auch an einen Fachhandwerksbetrieb Ihres Vertrauens.

Die Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Verbindliche Auskünfte erteilen Finanzamt oder Steuerberater.

Bildnachweise: © iStock / iskrinka74, VdZ

Handwerker­suche und Ausstellungs­­verzeichnis

Hier finden Sie mithilfe dreier landesweiter Online-Datenbanken einen Fachbetrieb für den ordnungsgemäßen Um- oder Einbau einer neuen Heizung, einen Ofenbauer oder Fachausstellungen, um Inspiration und Beratung zu erhalten.

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