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2025 im Fokus: Die wichtigsten Neuerungen für Ihr Zuhause

Das Jahr 2025 hält verschiedene Veränderungen bereit, die nicht nur den Alltag betreffen, sondern auch die Kostenstruktur und die Nutzung von Energie nachhaltig beeinflussen werden. Dazu zählen u. a. der beschleunigte Smart-Meter-Rollout, die CO2-Preis-Erhöhung, die Einführung dynamischer Stromtarife und eine erweiterte Solarpflicht.

Im Jahr 2025 treten zahlreiche Neuerungen in Kraft, die vor allem Immobilienbesitzer, aber auch Mieter betreffen. Neue gesetzliche Vorgaben, steigende Kosten und angepasste Regelungen prägen die Entwicklungen. Nachfolgend beleuchten wir einige wichtige Änderungen im Immobiliensektor.

Steigende Heizkosten

Ab dem 1.1.2025 dürften Verbraucher, die mit fossilen Brennstoffen heizen, tiefer in die Tasche greifen müssen. Der Grund: Der CO₂-Preis wird von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne CO₂ erhöht. Die Verbraucherzentrale NRW hat hierzu ein Beispiel berechnet: Für ein älteres Einfamilienhaus mit einem typischen Jahresverbrauch von 20.000 kWh entstehen dadurch zusätzliche Kosten von 263 Euro pro Jahr für eine Gasheizung und 349 Euro pro Jahr für eine Ölheizung. Voraussetzung dafür ist, dass der Gasversorger oder Heizöllieferant die erhöhten Kosten der CO₂-Bepreisung an die Kunden weitergibt – was jedoch als sehr wahrscheinlich gilt.

In Mietwohngebäuden werden die zusätzlichen Kosten anteilig zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt. Die genaue Verteilung hängt dabei vom energetischen Zustand des Gebäudes ab.

Verbot bestimmter Wohnraumöfen

Rund 12 Millionen Einzelfeuerstätten befinden sich in deutschen Wohnräumen. Dazu zählen insbesondere Kaminöfen, Heizkamine, Heizeinsätze und Herde sowie Grundöfen. Seit dem 01.01.2025 sind bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen von einer eventuellen Zwangsstilllegung durch den Schornsteinfeger bedroht – und zwar diejenigen, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Denn speziell für diese Produkte endete zum 31.12.2024 die zweite und somit letzte Übergangsfrist der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV).

Damit die betroffenen Einzelraumfeuerungsanlagen weiterhin zeitlich unbegrenzt in Betrieb bleiben dürfen, müssen sie ab dem 1.1.2025 folgende Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV einhalten:

0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft für Staub und 4 Gramm je Kubikmeter Abgasluft für Kohlenstoffmonoxid (CO).

Als Bestätigung dient entweder ein Hersteller-Nachweis (Prüfstandsmessung) oder eine Vor-Ort-Messung (Einstufungsmessung) durch den Schornsteinfeger.

Alle weiteren Details erfahren Sie in unserem Ratgeber „BImSchV: Welche Öfen sind ab 2025 verboten?“.

Einbaupflicht für Smart Meter

Der Smart-Meter-Rollout soll deutlich schneller werden: Das aktuell geltende Gesetz verpflichtet ab dem 01.01.2025 die Messstellenbetreiber, meist der örtliche Netzbetreiber, in bestimmten Haushalten die intelligenten Messsysteme einzubauen. Dies betrifft:

  • Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6000 kWh,
  • Haushalte mit einer Photovoltaikanlage, deren installierte Leistung im Bereich von 7 bis 100 kW liegt,
  • Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, wozu z. B. Wärmepumpe und E-Ladestation zählen.

Die Kosten für die Nutzung und den Betrieb eines Smart Meters sind gesetzlich gedeckelt.

Übrigens: Hausbesitzer können sich auch freiwillig ein Smart Meter einbauen lassen. Dies wird als dann als „Zählerwechsel auf Kundenwunsch“ bezeichnet.

Dynamische Stromtarife kommen

Ab dem 01.01.2025 sind die Energieversorger, verpflichtet einen dynamischen Stromtarif anbieten, dessen Preis sich nach den täglichen Spotpreisen an der Börse richtet. Zudem müssen sie die Kunden umfassend über die Tarif-Kosten sowie über die Vor- und Nachteile der im Tagesverlauf schwankenden Strompreise informieren. Die rechtliche Grundlage für dynamische Tarife ist das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende.

Bundesländer erweitern Solarpflicht

In mehreren Bundesländern wird in 2025 eine neue oder erweiterte gesetzliche Solar(dach)pflicht eingeführt, die in der Regel durch die Installation einer Photovoltaikanlage erfüllt wird:

  • In Bremen gilt die Solarpflicht für private Neubauten erst ab Juli 2025.
  • In Niedersachen greift ab dem 1.1.2025 die Solarpflicht für alle neu errichteten Wohngebäude und bei Bestandsgebäuden, deren Dächer umfassend werden.
  • In Nordrhein-Westfalen gilt ab 1.1.2025 die Solarpflicht für private Neubauten.
  • In Schleswig-Holstein müssen ab dem 1.1.2025 beim Neubau von Wohngebäuden Photovoltaikanlagen installiert werden.

Maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt des Bauantrags.

„Gebäudetyp E“: schneller und günstiger bauen

Mit dem Gesetzentwurf der Ampel-Regierung zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus, kurz „Gebäudetyp-E-Gesetz“, soll es einfacher werden, von gesetzlich nicht zwingenden Standards beim Bauen abzuweichen – ohne die Qualität und Sicherheit der Gebäude zu beeinträchtigen. Die Bezeichnung „Gebäudetyp E“ steht für einfaches Bauen. Dabei geht es nicht um einen bestimmten Gebäudetypus, sondern allgemein um die Möglichkeit, schneller, einfacher, innovativer und kostengünstiger zu bauen. Der „Gebäudetyp E“ kann bei Neubauvorhaben und im Bestand genutzt werden. Die zielgerichtete und nutzerorientierte Anwendung von Baunormen soll zu einem effizienteren Einsatz von Materialien sowie geringeren Planungs- und Baukosten führen.

Da sich auch die CDU/CSU in ihrem Wahlprogramm ausdrücklich für den „Gebäudetyps E“ ausspricht, dürfte mit der Einführung des Gesetzes im Laufe des Jahres 2025 zu rechnen sein.

Zukunft der Heizungsförderung ist unklar

Nach dem vorzeitigen Ende der Ampel-Koalition bleibt die Zukunft der KfW-Heizungsförderung ab 2025 ungewiss. Diese Unsicherheit ergibt sich nicht nur aus dem Fehlen eines beschlossenen Bundeshaushalts für 2025, sondern auch aus der politischen Neuausrichtung, die durch mögliche Regierungswechsel bevorsteht. Die CDU/CSU hat im Falle einer Regierungsübernahme bereits klar signalisiert, umfassende Änderungen an der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), einschließlich der KfW-Heizungsförderung, sowie am Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorzunehmen. Konkrete Details zu diesen Anpassungen sind bislang jedoch nicht bekannt.

Wer eine Heizungsmodernisierung plant, sollte zeitnah die aktuell zur Verfügung stehenden Förderzuschüsse bei der KfW zumindest beantragen. Denn wie lange die Finanzmittel vor dem Hintergrund eines fehlenden Haushalts tatsächlich ausreichen, ist derzeit ungewiss.

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