Loading... logo

Das neue Heizungsgesetz

Endlich ist es da: das überarbeitete Heizungsgesetz, das ab Januar 2024 in Kraft treten wird. Was Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wissen sollten, haben wir in 5 Punkten zusammengefasst.

Im Zuge der angestrebten Klimaneutralität wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das auch als Heizungsgesetz bezeichnet wird, angepasst. Es schreibt vor, welche energetischen Anforderungen ein saniertes Gebäude oder ein Neubau erfüllen müssen. Lange wurde um die Überarbeitung des GEG gerungen. Nun sind die Nachbesserungen der Ampel-Koalition eingearbeitet. Das Anfang September vom Bundestag verabschiedete Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer sollten Sie die fünf folgenden Punkte beachten: 

1. Regelungen für Neubauten: 65-Prozent erneuerbare Energien 

Laut Heizungsgesetz muss eine neu eingebaute Heizung ab 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das gilt zunächst nur für Neubauten, die neu geplant und in einem Neubaugebiet errichtet werden. Bei der Technologie haben Sie freie Wahl. Folgende Möglichkeiten gibt es:  

  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Biomasse-Heizung 
  • Hybridheizung (Kombination aus erneuerbaren Energieträgern und einem Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung basierend auf Solarthermie 
  • unter bestimmten Bedingungen „H2-Ready“-Gasheizung (= Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind) 
  • Anschluss an ein Wärmenetz 

2. Regelungen für Bestandsgebäude

Im Bestand können Sie sogar auch noch nach 2024 Gas und -Ölheizungen neu einbauen. Voraussetzung ist: Die Gasheizung muss wasserstofftauglich sein und später umgerüstet werden können. Wer eine Ölheizung einbaut, muss sich vorher beraten lassen und gewährleisten, dass diese „grünes Heizöl“ nutzen kann, das ab 2029 vorgeschrieben ist. Ölheizungen, die nach 2026 bzw. nach 2028 eingebaut werden, müssen von Anfang an 65 Prozent erneuerbare Kraftstoffe beimischen können.

Beim Einbau einer neuen Heizung in ein bestehendes Gebäude gibt es Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind. Erst wenn konkrete Wärmepläne vorliegen, gilt die 65 Prozent-Vorgabe auch für Bestandsgebäude. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern soll es bis Mitte 2026 Wärmepläne geben, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2028. Für neue Heizungsanlagen, die bei fehlenden Wärmeplänen in Bestandsgebäude eingebaut werden, gelten eigene Vorgaben: Sie müssen ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugen.

3. Übergangsfristen 

Wenn Sie eine kaputte Erdgas- oder Ölheizung besitzen, die nicht mehr repariert werden kann, wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. Während dieser Zeit können Sie eine Heizungsanlage einbauen, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllt, z.B. eine gebrauchte Gasheizung.

4. Modernisierungsumlage bei vermieteten Gebäuden  

Ein anderer wichtiger Punkt stellt die Regelung bei vermieteten Gebäuden dar. In diesem Fall soll eine zusätzliche Modernisierungsumlage Vermieterinnen und Vermieter darin unterstützen, in moderne Heiztechnologien zu investieren. 10 Prozent der Investitionskosten für den Heizungstausch können dabei auf den Mieter umgelegt werden.  

Zugleich gilt eine Kappungsgrenze: Die Monatsmiete soll sich durch eine neue Heizung nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen. Die Modernisierungsumlage kann neben den Fördermitteln der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen werden – vorausgesetzt die staatliche Fördersumme wird von den umlegbaren Kosten abgezogen, sodass Mieterinnen und Mieter davon profitieren. 

5. Fördermittel für den Heizungstausch 

Wer sich für eine klimaneutrale Heizung entscheidet, wird durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt. Für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung erhalten Sie Zuschüsse in Höhe von 30 bis 70 Prozent. Im Einzelnen sind das Folgende: 

  • 30 Prozent Grundförderung 
  • 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Den sogenannten Klima-Geschwindigkeitsbonus gibt es für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Nach 2028 wird dieser um 3 Prozentpunkte gesenkt.
  • Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.

Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten. Förderfähig sind alle klimafreundlichen Heizungen, die die 65 Prozent-Vorgabe erfüllen, also zum Beispiel Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzellenheizung und andere. Einen passenden Fachbetrieb, der den Heizungsaustausch übernimmt, finden Sie in unserer Handwerkersuche.

Bildnachweis: © VdZ

To top