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Heizungen in Bestandsgebäuden – das gilt 2024!

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt unter anderem vor, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen. Für Heizungen im Bestand gelten besondere Pflichten. Welche das sind, darüber informieren unsere FAQ.

Mit dem neuen GEG, das im Januar 2024 in Kraft getreten ist, soll der Anteil klimafreundlicher Heizungen erhöht werden. Ein zentrales Element ist die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung erneuerbare Energien zu mindestens 65 Prozent einzubinden. Diese 65-Prozent-Vorgabe gilt allerdings nur dann, wenn es um eine Heizung in einem neu errichteten Haus in einem Neubaugebiet geht. Für bestehende Gebäude wurden Übergangsregelungen eingeführt. Welche Heizungen Sie ab 2024 in Bestandsgebäuden einbauen dürfen und was Sie dabei beachten sollten, darüber erhalten Sie im Folgenden Auskunft. 

Was gilt beim Einbau einer neuen Heizung ab 2024 in Bestandsgebäuden? 

Beim Einbau einer neuen Heizung in einem Bestandsgebäude gelten Übergangsregelungen, die an die Wärmeplanung der Kommunen gekoppelt sind. Darin wird festgelegt, welchen Weg Städte oder Gemeinden zur Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe einschlagen. So können Sie sich beim Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung daran orientieren, ob bei Ihnen der Anschluss an ein Fernwärme- oder ein Wasserstoffnetz möglich oder eine individuelle Lösung sinnvoller ist. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, Gemeinden mit höchstens 100.000 Einwohnern haben bis Mitte 2028 Zeit. 

Bis zu den genannten Fristen dürfen Sie in einem Bestandsgebäude eine neue Heizung Ihrer Wahl installieren. Auch der Einbau einer fossilen Heizung ist erlaubt. Diese Heizung muss in Zukunft jedoch anteilig mit Biogas oder einem zugelassenen Wasserstoff beziehungsweise Bio-Öl betrieben werden können – ab 2045 sogar zu 100 Prozent. Denn dann ist normales Heizöl und Erdgas nicht mehr zugelassen.  

Was ist beim Einbau von fossilen Heizungen in Bestandsgebäuden zu beachten? 

Wenn Sie Ihre Heizung im Bestand gegen eine neue Heizung austauschen möchten und sich für eine fossile Gas- oder Ölheizung entscheiden, ist eine Energieberatung für Sie verpflichtend. Sie dient dazu, Sie über wirtschaftliche Risiken wie beispielweise steigende CO₂-Preise für fossile Brennstoffe zu informieren und Alternativen aufzuzeigen. Der Bund stellt Ihnen eine Energieeffizienz- Expertenliste zur Verfügung, aus der Sie einen passenden Kontakt auswählen können. 

Welche Austauschpflichten gelten für fossile Heizungen?

Wenn Sie Ihre Gas- oder Ölheizung vor dem 1. Januar 2024 installiert haben, können Sie diese bis 2045 weiterbetreiben, solange sie funktionstüchtig ist. Bei fossilen Heizungen, die vor 30 oder mehr Jahren eingebaut wurden, greift in der Regel die Austauschpflicht nach § 72 GEG. Betroffen sind vor allem Gas- und Ölheizungen, die ihre Vorlauftemperatur nicht der Außentemperatur anpassen, sondern auf Hochtouren laufen – unabhängig von Ihrem Wärmebedarf. 

Welche Regelungen gelten für Einzelraumfeuerstätten? 

Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine dürfen Sie nach wie vor einbauen und betreiben. Voraussetzung ist, dass sie den verschärften Vorgaben der zweiten Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Demzufolge dürfen Kaminöfen nur eine begrenzte Menge an Feinstaub und anderen Schadstoffen ausstoßen. Werden diese Grenzwerte nicht eingehalten, muss die Einzelraumfeuerstätte stillgelegt oder nachgerüstet werden. 

Welche Möglichkeiten gibt es, um in Bestandsgebäuden die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen? 

Wenn Sie Ihr Haus mit Wärme versorgen möchten, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Falls Ihr Haus in einem Anschlussgebiet für Fernwärme liegt, können Sie dieses Wärmenetz nutzen. Darüber hinaus gibt es weitere Optionen, die Ihnen beim Einbau einer neuen Heizung laut GEG in einem Bestandsgebäude zur Verfügung stehen: 

  • Wärmepumpe 
  • Hybridheizung 
  • Biomasseheizung
  • Heizung basierend auf einer Solarthermie-Anlage 
  • Gas- oder Ölheizung (die nachweislich mit erneuerbarer Energie betrieben werden) 
  • Pelletheizung
  • Scheitholz-Holzvergaserkessel, Hackschnitzelheizung, Kamin-Kachelofen
  • Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden) 
  • in bestimmten Fällen: „H2-Ready“-Gasheizung (die zu 100 Prozent auf Wasserstoff umgerüstet werden kann)

Welche Förderungen gibt es für den Einbau einer neuen Heizung? 

Gefördert werden ausschließlich Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien. Sie erhalten für den Einbau Zuschüsse von 30 bis maximal 70 Prozent. Weitere Infos finden Sie auf unseren Förderseiten

Bildnachweis: © VdZ – Intelligent heizen/Thilo Ross

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