Parallel zum „Heizungsgesetz“ wurde Anfang 2024 ein neues, attraktiveres KfW-Förderprogramm zum Austausch alter Heizungen eingeführt. Wieviel Geld gibt es wofür? Gibt es Höchstgrenzen? Was ist generell zu beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Das Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG), das umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ genannt wird, verpflichtet Gebäude-Eigentümer und -Eigentümerinnen, beim Einbau eines neuen Heizsystems mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen. Um den Umstieg auf neue, klimafreundliche Wärmeerzeuger finanziell abzufedern, trat zum 1.1.2024 die überarbeitete Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) in Kraft.
Wie setzt sich die KfW-Heizungsförderung zusammen?
Die BEG EM-Heizungsförderung 2024 heißt offiziell „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss)“ und ist unter der Programmnummer 458 bei der KfW-Förderbank
beantragbar. Erhältlich sind folgende Investitionskostenzuschüsse für ein neues Heizsystem in einem Gebäude, das mindestens fünf Jahre alt ist:
- Grundförderung: 30 Prozent für alle im GEG 2024 gelisteten erneuerbaren Heizsysteme (siehe Tabelle).
Hinweis: Bei einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung ist speziell der Einbau des ergänzenden, fossilen Gas- oder Öl-Brennwertkessels nicht förderfähig.
- Effizienz-Bonus: 5 Prozent für bestimmte Wärmepumpen
- Emissionsminderungszuschlag für staubarme Biomasseheizungen (Grenzwert: 2,5 mg/m3): pauschal 2.500 Euro
- Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümer: 20 Prozent bis Ende 2028; danach sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent.
- Einkommens-Bonus: 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Wichtig:
- Zwingend einzuhalten sind die (technischen) Anforderungen und Bestimmungen, die in der BEG EM-Richtlinie sowie im KfW-Merkblatt zur Heizungsförderung festgelegt sind.
- Grundförderung und Boni lassen sich zwar miteinander kombinieren, aber nur bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 Prozent.
Sind die Investitionskosten in voller Höhe förderfähig?
Nein. Die förderfähigen Ausgaben (Brutto-Investitionskosten) für den Einbau einer neuen, klimafreundliche Heizung sind im Einfamilienhaus auf maximal 30.000 Euro beschränkt. Somit sind maximal 21.000 Euro Förderzuschuss möglich.
Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Gesamthöhe der förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten: Für die erste Wohneinheit gibt es 30.000 Euro, für die 2. bis 6. je 15.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit je 8.000 Euro. Achtung: Einen eventuellen Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus können nur selbstnutzende Eigentümer bei der KfW beantragen. Die jeweiligen förderfähigen Ausgaben werden nur wohnflächenanteilig berücksichtigt.
Tipp: Eigentümer sollten sich so frühzeitig wie möglich von einem Heizungsfachhandwerker ihres Vertrauens über die heiztechnischen Optionen und die optimalen Fördermöglichkeiten beraten lassen. Hier geht es zur Handwerkersuche.
Welche Maßnahmen zählen zu einer Heizungssanierung?
Bezuschusst werden nicht nur die Wärmeerzeugungssystem, sondern auch bestimmte Umfeldmaßnahmen, die in Verbindung mit der Heizungssanierung nötig sind, wie beispielsweise die Installation neuer Heizkörper und Thermostatventile – aber nur bis zum förderfähigen Kostenhöchstbetrag.
Achtung: Bei privater Eigenleistung werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, sofern die korrekte Ausgabenhöhe sowie die fachgerechte Durchführung von einem Fachbetrieb bestätigt werden.
Was tun, falls ein Zusatzkredit benötigt wird?
Für den KfW-Heizungstausch sowie für die BAFA-Effizienzmaßnahmen ist das in 2024 neu eingeführte KfW-Programm (358, 359) „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ verfügbar. Die Kreditsumme beträgt maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit. Private selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommens bei maximal 90.000 Euro pro Jahr liegt, erhalten einen attraktiven, zusätzlichen Zinsvorteil.
Die genaue Kredithöhe wird auf Basis der zugrunde liegenden KfW-Zuschusszusage und einem eventuellen, zusätzlichen BAFA-Bewilligungsbescheid. Nach Vorlage des Förderbescheids kann der Eigentümer den Ergänzungskredit über seine Hausbank beantragen.
Werden auch größere Sanierungsprojekte gefördert?
Ja. Eigentümer, die nicht nur die Heizung, sondern das Wohngebäude bzw. ihre Wohnung umfassend energetisch sanieren möchten, können alternativ oder zusätzlich zur „Heizungsförderung“ das KfW-Programm „Wohngebäude -Kredit (261)“ nutzen. Es besteht aus einem zinsgünstigen Förderkredit (bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit für ein Effizienzhaus) kombiniert mit einem Tilgungszuschuss zwischen 5 und 45 Prozent, abhängig von der erreichten Effizienzhaus-Stufe.
Wichtig: Zur Beantragung muss ein zugelassener Energie-Effizienz-Experte beauftragt werden.
KfW-Heizungsförderung für Wohngebäude
Förderfähige Einzelmaßnahmen | Basis-Zuschuss | Effizienz-Bonus 2) | Klima-Gk Bonus 3) | Einkommens-Bonus 5) | Gesamt-Zuschuss |
---|---|---|---|---|---|
Solarthermische Anlagen | 30% | – | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Biomasseheizungen 1) | 30% | – | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Wärmepumpen | 30% | 5% | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Brennstoffzellenheizungen | 30% | – | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Wasserstofffähige Heizungen (nur Mehrkosten) | 30% | – | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Innovative, erneuerbare Heizungstechnik | 30% | – | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Anschluss an ein Gebäude-/Wärmenetz | 30% | – | max. 20 % 4) | 30% | begrenzt auf max. 70 % |
Legende
- 1) Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/m3 ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt (unabhängig der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben).
- 2) Effizienz-Bonus für Wärmepumpen falls natürliche Kältemittel oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme genutzt wird.
- 3) Klimageschwindigkeits-Bonus nur für selbstnutzende Eigentümer. Gilt für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mind. 20 Jahre alten funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen. Bei Biomasseheizungen sind zusätzliche Technik-Auflagen zu beachten.
- 4) Klimageschwindigkeits-Bonus bis 31.12.2028: 20 %, 2029/2030: 17 %, 2031/2032: 14 %, 2033/2034: 11 %, 2035/2036: 8 %, ab 2037: kein Bonus mehr.
- 5) Nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
Bildnachweis: © Intelligent heizen/Björn Lülf