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BImSchV: Welche Öfen sind ab 2025 verboten?

Der Countdown für bestimmte ältere Kaminöfen, Heizkamine & Co. läuft: Am 31.12.2024 endet die letzte Frist der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Sollten danach bestimmte Emissions-Grenzwerte nicht eingehalten werden, droht ab 2025 die Zwangsstilllegung. Wer noch nicht aktiv geworden ist, sollte sich beeilen. Wir erläutern, worum es geht und was zu tun ist.

Das Knistern, Prasseln, Flackern sowie die angenehme Wärme des Feuers im Kaminofen oder Heizkamin wirken auf viele Menschen entspannend. Hinzu kommt, dass die meisten Hauseigentümer diese sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen als beruhigendes Backup zur Raumbeheizung einstufen. Dies hat sich insbesondere zuletzt während der Erdgas- und Energiekrise im Jahr 2022 gezeigt. Damals explodierte die Nachfrage nach Öfen und Holz-Brennstoffen. Zudem werden die Feuerstätten gerne als Zusatzheizung genutzt, um den Öl-, Gas- und Stromverbrauch der Zentralheizung zu verringern. Nicht verwunderlich also, dass sich laut Statistik im Jahr 2023 etwa 11,7 Millionen dieser Einzelfeuerstätten in deutschen Wohnräumen befanden. Dazu gehören übrigens insbesondere Kaminöfen, Heizkamine, Heizeinsätze und Herde sowie Grundöfen, die als Speicher- oder Kachelöfen aus mineralischen Materialien vor Ort handwerklich aufgestellt oder gesetzt werden.

Es gibt kein generelles Kaminofenverbot ab 2025

Als in diesem Jahr die Schlagzeile „Kaminofenverbot ab 2025“ durch die Medien geisterte, gab es einen Sturm der Empörung. Doch wie so häufig wird nichts so heiß gegessen, wie es den Anschein hat. Denn von einer eventuellen Zwangsstilllegung ab 01.01.2025 durch den Schornsteinfeger sind nur bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen bedroht – und zwar diejenigen, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Denn speziell für diese Produkte endet zum 31.12.2024 die zweite und somit letzte Übergangsfrist der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Der offizielle Titel des bundesweit gültigen Gesetzes lautet: „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)“.

Hinweis: Für alle andern Anlagen außerhalb des genannten Zeitraums sind die gesetzlichen Bestimmungen bereits in Kraft.

Wozu dient die „Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung“?

Die 1. BImSchV befasst sich schwerpunktmäßig mit kleinen und mittleren Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben. Aus diesem Grund wird sie auch als Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung bezeichnet.

Die Bestimmungen der Verordnung sind keine Schikane für Anlagenbesitzer, sondern sie sollen gezielt den Umwelt- und Gesundheitsschutz für alle Menschen verbessern – vor allem mit Blick auf die Verringerung der Luftbelastung durch Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) während der Heizperiode insbesondere in dicht besiedelten Gebieten. Denn die Forschung zeigt, dass vor allem mit Holz und anderen festen Brennstoffen befeuerten Kleinfeuerungsanlagen maßgeblich zu diesen Emissionen beitragen.

Welche Grenzwerte benennt die BImSchV?

Damit die betroffenen Einzelraumfeuerungsanlagen (Errichtung und Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.3.2010) weiterhin zeitlich unbegrenzt in Betrieb bleiben dürfen, müssen sie folgende Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV einhalten:

  • 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft für Staub und
  • 4 Gramm je Kubikmeter Abgasluft für Kohlenstoffmonoxid (CO)

Als Bestätigung dient entweder

  • ein Hersteller-Nachweis (Prüfstandsmessung) oder
  • eine Vor-Ort-Messung (Einstufungsmessung) durch den Schornsteinfeger.

Ablesen kann man das Alter der Anlage auf dem Typenschild. Welche Emissionsgrenzwerte eine bestimmte Einzelraumfeuerstätte einhält, lässt sich auch in einer sehr umfangreichen, nach Herstellern und Produkten sortierten Datenbank unter www.cert.hki-online.de recherchieren.

Welche Ausnahmen sind laut BImSchV zulässig?

Hinsichtlich der Einhaltung der BImSchV-Grenzwerte gelten folgende Ausnahmen:

  • privat genutzte Herde und Backöfen (Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt)
  • offene Kamine
  • Badeöfen
  • Grundöfen („Kachelöfen“), die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden
  • historische Kamine und Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die zur alleinigen Beheizung der Räume einer Wohneinheit dienen

Was tun, falls die Grenzwerte überschritten werden?

Sollte die vorhandene Feuerstätte die Abgas-Grenzwerte überschreiten, muss sie laut 1. BImSchV entweder

  • vom zuständigen Schornsteinfeger stillgelegt oder
  • durch eine neue ersetzt oder
  • mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nachgerüstet werden.

Allerdings ist die Filter-Nachrüstung nur mit einem Produkt zulässig, welches bauartzugelassenen ist und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Tipp: Eine Liste der zugelassenen „Staubabscheider für Feuerungsanlagen“ ist beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) abrufbar.

Die Einrichtungen zur Staubminderung werden in passive und aktive Systeme unterteilt. Die aktiven Feinstaubfilter werden elektrisch betrieben, passive arbeiten auch ohne Strom. Sie werden, abhängig vom Produkt und den baulichen Gegebenheiten, im Rauchrohr, im Schornsteinzug und auf dem Schornsteinkopf installiert. Tipp: Um sich vor dubiosen (Internet-)Angeboten zu schützen, sollten sich Hausbesitzer vor dem Filterkauf unbedingt beim Ofen-Hersteller oder beim Schornsteinfeger rückversichern.

Welche Vorteile bieten neue Einzelraumfeuerstätten?

Doch Achtung: Die Anschaffungs- und Montagekosten sowie die möglichen, laufenden Betriebskosten der Filtertechnik können so hoch ausfallen, dass sich eine Neuanschaffung der Feuerstätte lohnt oder zumindest ins Auge gefasst werden sollte. Hinzu kommt, dass moderne Ofen- und Heizkamin-Modelle höhere Umweltstandards und Wirkungsgrade bieten, wodurch die Emissionen und der Brennstoffverbrauch verringert werden.

Und nicht zuletzt hat sich hinsichtlich Optik und Design, Scheibengröße und Bedienbarkeit in den letzten Jahren viel getan. Neben der optimierten Wohnraumtauglichkeit bieten manche Öfen mit interessanten Zusatzausstattungen, wie z. B. ein Brotbackfach oder eine Warmhaltemöglichkeit für Speisen.

Wichtig ist bei einer neuen, als Zusatzheizung genutzten Einzelraumfeuerstätte, dass sich deren Nennwärmeleistung am Wärmebedarf des jeweiligen Aufstellraumes orientiert. Dadurch wird ein ineffizientes Überheizen verhindert.

Was ist beim Betrieb eines offenen Kamins zu beachten?

Der klassische offene Kamin erzeugt zwar eine romantische Lagerfeuer-Atmosphäre, hat aber viele Nachteile. Dazu zählen die geringe Heizleistung und der schlechte Wirkungsgrad sowie die Belästigung durch Qualm und Ruß sowie die Brand- und Verletzungsgefahr durch Funkenflug aufgrund einer fehlenden Abtrennung bzw. Scheibe. Aufgrund der hohen Feinstaubemissionen dürfen offene Kamine laut 1. BImSchV nur „gelegentlich betrieben“ werden. Doch was bedeutet dies konkret in der Praxis? Orientierung biete ein Gerichtsurteil. Dieses besagt, dass ein Heizbetrieb von acht Tagen pro Monat für jeweils maximal fünf Stunden vertretbar sei.

Übrigens: Als moderne, optisch ähnliche Alternative bietet sich ein Heizkamin an. Dieser verfügt über einen verschließbaren Feuerraum sowie über große, auch mehrseitige Sichtfenster, was eine umweltgerechte Verbrennung mit wenig Emissionen und einem höheren Wirkungsgrad ermöglicht. Dadurch ist er im Gegensatz zum offenen Kamin für den Dauerbetrieb zugelassen.

Foto: Intelligent heizen/Thilo Ross

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