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Heizungsförderung 2026: Welche Zuschüsse Eigentümer jetzt erhalten

Heizungsförderung 2026: Zuschüsse für Eigentümer beim Heizungstausch

Die Bundesregierung hat die Heizungsförderung neu aufgestellt. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen bei der KfW. Einige Zuschüsse wurden reduziert, andere neu eingeführt und gestaffelt. Wer eine Heizungsmodernisierung plant, sollte die neuen Regelungen kennen.

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Erarbeitung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) auch die Konditionen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Die Richtlinien zu den neuen Förderbedingungen hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) am 17.7.2026 veröffentlicht. Die Online-Antragstellung ist seit dem 21.7.2026 möglich.

Welche Heizsysteme sind generell förderfähig?

Einen Förderantrag bei der KfW können private Eigentümer von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften stellen, die ein förderfähiges Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien installieren (Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen etc.) oder einen Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz herstellen lassen möchten. Zu den geförderten Maßnahmen gehören zudem u. a. die Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt.

Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind auch weiterhin förderfähig, sofern es sich um ein mindestens fünf Jahre altes Bestandsgebäude handelt (Datum von Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Förderantragstellung). Zudem muss der Heizungstausch mit einer Optimierung des Wärmeverteilsystems verbunden sein (inkl. hydraulischer Abgleich).

Obwohl das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ausdrücklich den Einbau von fossilen Gas- und Ölheizungen sowie von Stromdirektheizsystemen erlaubt, sind diese nicht förderfähig.

Tipp: Die Liste aller förderfähigen Heizsysteme finden Sie im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA.

Die KfW-Förderbausteine für Wohngebäude im Überblick

Grundförderung

Die Grundförderung von 30 % für den Einbau eines förderfähigen Heizsystems in Bestandsgebäuden bleibt bestehen.

Klima-Geschwindigkeitsbonus

Einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 16 % (vorher: 20 %) erhalten selbstnutzende Eigentümer. Dieser Bonus wird erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.2. und 1.8.) um jeweils 4 % abgesenkt. Ab 1.8.2028 entfällt der Bonus vollständig.

Hinweis: Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie beim Austausch von mehr als 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen gewährt. Voraussetzung ist außerdem die fachgerechte Demontage und Entsorgung der alten Heizung.

Einkommensabhängiger Bonus

Der vormals einstufige, einkommensabhängige Bonus für selbstnutzende Eigentümer wird nun in drei Stufen gestaffelt:

  • zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen bis 30.000 Euro: 40 % (bisher: 30 %)
  • von 30.001 bis 40.000 Euro: 30 % (unveränderter Bonus)
  • von 40.001 bis 50.000 Euro: 10 % (bisher kein Bonus)

Neu: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das maßgeblich zu versteuernde Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Dadurch kann eine höhere Förderstufe erreicht werden. Zusätzlich erhalten auch Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 50.001 und 60.000 Euro noch einen Bonus von 10 %.

Obergrenzen für den Zuschussfördersatz

Der gesamte Zuschussfördersatz ist begrenzt

  • auf max. 80 % für Haushalte mit zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 Euro (bzw. bis 40.000 Euro mit Kind)
  • auf max. 70 % für alle übrigen Antragsteller

Obergrenze bei den förderfähigen Investitionskosten

Die förderfähigen Investitionskosten sind gedeckelt:

  • auf 28.000 Euro (vorher: 30.000 Euro) für die erste Wohneinheit (WE)
  • für die 2. bis 6. WE erhöht sich der Betrag um je 15.000 Euro
  • und ab der 7. WE um jeweils 8.000 Euro

Achtung: Der Förderhöchstbetrag für die erste WE sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich (zum 1.2. und 1.8.) um jeweils 750 Euro. Die Degression endet bei 22.000 Euro (ab 1.8.2030).

Hinweise zu abgeschafften Förderbausteinen

Abgeschafft wurden der Wärmepumpen-Effizienzbonus von 5 % (z. B. für den Einsatz eines natürlichen Kältemittels) sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen von 2.500 Euro. Diese Technologien sind laut BMWE „mittlerweile als Standards am Markt etabliert“.

KfW-Heizungsförderung:  Übersicht degressive Förderelemente

StichtagsdatumKlima-GeschwindigkeitsbonusFörderfähige Ausgaben
(für erste Wohneinheit)
ab 21.07.202616 %28.000 Euro
ab 01.02.202712 %27.250 Euro
ab 01.08.20278 %26.500 Euro
ab 01.02.20284 %25.750 Euro
ab 01.08.2028entfällt25.000 Euro
KfW-Heizungsförderung 2026: Entwicklung des Klima-Geschwindigkeitsbonus und der förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit, die bis auf 22.000 Euro ab dem 1.8.2030 abschmilzt. Tabelle: Intelligent heizen

Wichtig: Geplante Änderungen für das 1. Quartal 2027

Die nachfolgenden Änderungen sind bereits Bestandteil der neuen Förderrichtlinie, treten jedoch erst im 1. Quartal 2027 in Kraft. Bis dahin gelten weiterhin die Förderbedingungen ab dem 21. Juli 2026.

Hinweis: Ab dem 1.1.2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.

Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen

Ab dem 1. Quartal 2027 wird für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 % eingeführt. Damit soll die europäische Wertschöpfung bei Wärmepumpen gestärkt werden. Im Gegenzug wird die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 % abgesenkt.

Fokussierung auf den Wechsel von fossil zu erneuerbar

Angekündigt wird vom Gesetzgeber eine Fokussierung auf den Wechsel von fossilen zu klimafreundlichen Heizsystemen. Dazu sind folgende Anpassungen bei der Heizungsförderung fürs 1. Quartal 2027 geplant:

  • Der Anschluss an Wärmenetze soll stärker priorisiert werden. Künftig soll deshalb der Wechsel von einem Fernwärmeanschluss zu einer individuellen, dezentralen Heizungstechnologie (z. B. Wärmepumpe) nicht mehr gefördert werden.
  • Für den Austausch älterer erneuerbarer Wärmeerzeuger (z. B. Wärmepumpen oder Biomasseheizungen), die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, werden ab dem 1. Quartal 2027 nur noch 25 % der Investitionskosten als förderfähig anerkannt. Nicht betroffen sind Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze.
  • Für erneuerbare Heizungen, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, entfällt ab dem 1. Quartal 2027 grundsätzlich die Förderung eines Austauschs.

Eine Ausnahme gilt für bivalente Heizsysteme (Hybridheizungen): Wird darin ein mit Gas, Öl oder Kohle betriebener Wärmeerzeuger durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger ersetzt, bleibt diese Maßnahme weiterhin förderfähig.

Über den Autor

Dipl.-Ing. Jürgen Wendnagel ist Fachjournalist und Experte für Technische Gebäudeausrüstung (TGA). Seit mehr als 25 Jahren begleitet er die Entwicklung von Heiz- und Wärmetechnik, erneuerbaren Energien sowie Lüftungs- und Klimatechnik im Wohngebäude. Für die Initiative „Intelligent heizen“ bewertet er Trends im Wärmemarkt und gibt Hauseigentümern fundierte Orientierung zu Fördermöglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben.

Foto Header: Wendnagel_Gemini AI; Porträtfoto: privat

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