Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) plant die Bundesregierung einen grundlegenden Kurswechsel beim Heizungstausch: die 65-Prozent-Regel entfällt, Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt. Doch auch die neue Freiheit hat Grenzen. Wer künftig auf fossile Brennstoffe setzt, muss bestimmte Auflagen beachten – und mit höheren Kosten rechnen.
Die Bundesregierung will das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), auch „Heizungsgesetz“ genannt, grundlegend umbauen. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll die umstrittene Pflicht entfallen, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Stattdessen setzt der aktuelle Kabinettsentwurf des GModG künftig stärker auf Technologieoffenheit – kombiniert mit schrittweise strengeren Anforderungen beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Momentan befindet sich der Gesetzentwurf noch im parlamentarischen Abstimmungsverfahren. Geplant ist, dass das GModG zum 1. November 2026 in Kraft tritt.
Die starre 65-Prozent-Regel wird abgeschafft
Unter dem aktuellen GEG 2024 müssen Eigentümer beim Heizungstausch u. a. prüfen, ob die neue Anlage die 65-Prozent-Vorgabe erfüllt, welche Übergangsfristen und besondere Anforderungen gelten und ob eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Dazu gibt es eine Reihe Bestimmungen im GEG 2024, die insbesondere für Mehrfamilienhäuser gelten.
Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern ebenso wie für Mehrfamilienhäuser bedeutet das neue GModG einen deutlichen Kurswechsel. Die 65-Prozent-Regel, die Koppelung an das (kommunale) Wärmeplanungsgesetz entfällt und die bisherigen komplexen Heizungsregelungen sollen durch neue, einfachere Vorschriften ersetzt werden.
Die wichtigste Botschaft für Hausbesitzer lautet: Neue, auch rein fossil betriebene Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich erlaubt, werden aber an zusätzliche Klima- und Brennstoffauflagen gekoppelt.
Diese Heizoptionen sind künftig in Neu- und Altbau möglich
Als mögliche Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage in Neubauten und Bestandsgebäuden benennt das GModG:
- Gas-, Heizöl- und Flüssiggas-Heizungen
- Elektro-Wärmepumpen
- Solarthermieanlage
- Biomasse- und Wasserstoff-Heizungen
- Wärmepumpen-Hybridheizung (in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio-Massefeuerung)
- Solarthermie-Hybridheizung (in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Bio-Massefeuerung)
- Stromdirektheizung
- Fern-/Nah-Wärmenetzanschluss
- andere innovative Heizungslösungen
Politisch ist das eine klare Abkehr vom bisherigen Steuerungsansatz des bisherigen „Heizungsgesetzes“. Statt technischer Mindestanteile setzt das GModG stärker auf Marktmechanismen und künftig steigende Anforderungen an die Brennstoffe selbst.
Hinweis: Derzeit, Ende Mai 2026, befindet sich die vom Bundeskabinett verabschiedete GModG noch im Gesetzgebungsverfahren. Es ist zu erwarten, dass es noch fachliche und inhaltliche Änderungen geben wird.
Tipp: Die „Heizungsförderung“ mit bis zu 70 Prozent Zuschuss soll laut Bundesregierung bis 2029 weitergeführt werden. Allerdings ist derzeit unklar, ob die Konditionen bis dahin unverändert erhalten bleiben. Wer aktuell eine Heizungsmodernisierung plant, sollte deshalb nicht zögern, die Förderung bei der KfW zu beantragen.
Wichtig vor allem bei einer Wärmepumpenheizung: Möglichst (mind.) drei vergleichende Angebote einholen und diese Angebote auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
Fossile Gas- und Ölheizungen sind erlaubt – aber mit Auflagen
Der größte Unterschied zum geltenden GEG 2024 liegt beim Umgang mit fossilen Heizungen. Künftig dürfen auch neue Öl-, Erdgas- und Flüssiggasheizungen wieder regulär eingebaut werden – sowohl in bestehenden Wohngebäuden als auch in vielen Neubauten. Entscheidend wird künftig weniger die Heiztechnik selbst sein als der verwendete Brennstoff. Denn wer nach Inkrafttreten des GModG eine neue fossile Heizung einbaut, muss künftig schrittweise steigende Anteile erneuerbarer oder treibhausgasarmer Energieträger einsetzen. Die Quoten der sogenannten „Bio-Treppe“ steigen nach einem festen Stufenmodell:
- ab 2029: mindestens 10 Prozent,
- ab 2030: mindestens 15 Prozent,
- ab 2035: mindestens 30 Prozent,
- ab 2040: mindestens 60 Prozent.
Anrechenbar sind u. a. Biomethan, Bio-Heizöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff.

Die Bundesregierung räumt allerdings selbst erhebliche Unsicherheiten bei Verfügbarkeit und Preisentwicklung dieser Energieträger ein. Gerade Biomethan und Wasserstoff gelten langfristig als knapp und teuer. Die laufenden Betriebskosten könnten also künftig deutlich steigen.
Die „Bio-Treppe“ vermeiden oder reduzieren
Der Gesetzentwurf enthält mehrere technische Ausnahmen, mit denen Eigentümer die Bio-Treppe ganz oder teilweise vermeiden können. Besonders wichtig sind Solarthermie sowie Hybridheizungen.
Einbau einer Solarthermieanlage
Wer eine Gas- oder Ölheizung mit Solarthermie kombiniert, kann die Pflicht zur Bio-Treppe zunächst vollständig vermeiden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Solaranlage bestimmte Mindestgrößen erreicht. Die Vorgaben orientieren sich an den bisherigen Hybridregeln des GEG 2024. So gilt z. B. bei Ein-/Zweifamilienhäusern mind. 0,07 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche, bei Mehrfamilienhäusern sind es mind. 0,06 m². Bei Vakuumröhrenkollektoren reduziert sich die notwendige Fläche um 20 Prozent.
Praktisch bedeutet das: Ein typisches Einfamilienhaus mit 150 m² Nutzfläche müsste rund 10,5 m² Solarthermiefläche installieren, um die Sonderregel vollständig nutzen zu können. (Erläuterung: Die Aperturfläche eines Solarthermiekollektors ist die effektive Lichteintrittsfläche und ist somit kleiner als die Bruttofläche, die auch lichtundurchlässige Bereiche umfasst.)
Hinweis: Diese Ausnahmeregelung soll zunächst bis Ende 2034 gelten. Danach bleibt die Befreiung nur bestehen, wenn eine fachkundige Person nachweist, dass die Solarthermieanlage dauerhaft mehr als 15 Prozent der insgesamt bereitgestellten Wärme erzeugt.
Einbau eines Hybridheizsystems
Besonders relevant dürften künftig Wärmepumpen-Hybridheizungen sein, wobei in den meisten Fällen ein Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung kombiniert wird. Auch hier kann die „Bio-Treppe“ unter folgenden technischen Bedingungen entfallen:
- die Anlage muss „bivalent“ betrieben werden,
- die Wärmepumpe muss Vorrang haben,
- der fossile Spitzenlastkessel darf nur einspringen, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf nicht mehr decken kann.
Auch wenn eine Biomasse-Hybridheizungen eingebaut wird, gilt die Pflicht zur Bio-Treppe grundsätzlich als erfüllt. Zugelassen sind insbesondere Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, und automatisch beschickte Biomassekessel. Handbeschickte Einzelöfen reichen dagegen regelmäßig nicht aus.
Für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude gilt ab 2035 eine Nachweispflicht: Dann muss dokumentiert werden, dass die Wärmepumpe oder Biomasseheizung tatsächlich mehr als 15 Prozent der erzeugten Wärme liefert.
Anmerkung: Möglich dürfte laut neuem Gesetzzuerst der Einbau eines Öl- oder Gas-Brennwertkessels und die nachträgliche Ergänzung des erneuerbaren Hybridpartners sein. Allerdings würde bis zur vollständigen Hybridisierung zunächst die „Bio-Treppe“ gelten.
Offen bleibt derzeit insbesondere,
- ob Übergangsfristen vorgesehen werden,
- welche Nachweise bei einer späteren Nachrüstung erforderlich sind
- und ob sich durch die spätere Installation des erneuerbaren Hybridpartners lediglich die weiteren Stufen der „Bio-Treppe“ oder rückwirkend sämtliche Stufen aussetzen lassen.
Hier könnte erst die endgültige Gesetzesfassung Klarheit schaffen.
Besonderheiten beim Einsatz von Stromdirekt-Heizungen
Keine grundlegende Liberalisierung gibt es bei Stromdirektheizungen wie klassischen Elektro(flächen)heizungen oder Infrarotheizungen. In Neubauten sind sie grundsätzlich nur zulässig sind, wenn das Gebäude die gesetzlichen Anforderungen an den Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Für bestehende Wohngebäude genügt eine Unterschreitung der Wärmeschutzanforderungen um 30 Prozent. Damit sollen ineffiziente Elektroheizungen in schlecht gedämmten Gebäuden verhindert werden.
Eine wichtige Ausnahme gilt allerdings für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser: Dort greifen diese Beschränkungen nicht. Dennoch ist es für alle interessierten Eigentümer unbedingt ratsam, den Einsatz einer Stromdirektheizung (zur ganzjährigen Ganzhausbeheizung) genau planen und prüfen zu lassen, damit die Stromkosten hinterher nicht explodieren. Verlockend sind die teilweise recht günstigen Investitionskosten. Allerdings sind Wärmepumpenheizsysteme die wesentlich effizientere Art der Stromnutzug.
Fazit: Mehr Freiheiten, aber auch mehr Risiken
Das neue GModG, das zum 1.11.2026 in Kraft treten soll, bedeutet einen klaren politischen Kurswechsel. Statt detaillierter Technikvorgaben setzt die Bundesregierung künftig stärker auf Technologieoffenheit und CO₂-arme Brennstoffe.
Für Hauseigentümer eröffnet das kurzfristig neue Spielräume beim Heizungstausch. Langfristig bleibt jedoch offen, ob fossile Heizungen wirtschaftlich konkurrenzfähig bleiben. Denn die verpflichtende Bio-Treppe, steigende CO₂-Kosten und die unsichere Verfügbarkeit klimaneutraler Brennstoffe könnten Gas- und Ölheizungen auf Dauer deutlich verteuern. Auch ein möglicher Rückbau von (lokalen) Erdgasnetzen ist ein schwer kalkulierbarer Faktor. Mit der zusätzlichen Installation einer Solarthermieanlage oder vor allem eines erneuerbaren Hybridsystems (entsprechend GModG) lassen sich die Risiken allerdings minimieren.
Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten rückt dagegen stärker die Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund. Die Bundesregierung betont ausdrücklich den Schutz von Mietern vor überhöhten Nebenkosten und hat schon entsprechende gesetzliche Vorkehrungen getroffen: Eigentümer und Mieter teilen sich dann die künftigen Mehrkosten rund um den fossilen und erneuerbaren Brennstoff beim Einbau einer neuen Öl- oder Gas(etagen)-Heizung.
Die Wärmepumpe wird deshalb trotz der Gesetzeslockerungen für viele Gebäude weiterhin die wirtschaftliche Referenztechnologie bei den Individualheizsystemen bleiben.
In (innerstädtischen) Quartieren und größeren (Neu-)Baugebieten werden künftig Wärmenetze eine bedeutendere Rolle spielen.

Über den Autor
Dipl.-Ing. Jürgen Wendnagel ist Fachjournalist und Experte für Technische Gebäudeausrüstung (TGA). Seit mehr als 25 Jahren begleitet er die Entwicklung von Heiz- und Wärmetechnik, erneuerbaren Energien sowie Lüftungs- und Klimatechnik im Wohngebäude. Für die Initiative „Intelligent heizen“ bewertet er Trends im Wärmemarkt und gibt Hauseigentümern fundierte Orientierung zu Fördermöglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben.
Bilder: beide Illustrationen JWendnagel/ChatGPT
