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Wie beeinflusst die kommunale Wärmeplanung die Heizungswahl?

Ab 2045 soll Deutschland klimaneutral heizen. Neben dem „Heizungsgesetz“ wurde dazu das Wärmeplanungsgesetz eingeführt, um vor allem das Potenzial von klimaneutraler Fernwärme in den Kommunen zu analysieren. Welche Konsequenzen hat dies für Eigentümer, die eine neue Heizung einbauen wollen?

Ab 2045 soll Deutschland klimaneutral heizen. Neben dem „Heizungsgesetz“ wurde dazu das Wärmeplanungsgesetz eingeführt, um vor allem das Potenzial von klimaneutraler Fernwärme in den Kommunen zu analysieren. Welche Konsequenzen hat dies für Eigentümer, die eine neue Heizung einbauen wollen?

Die Bundesregierung hat im Bundes-Klimaschutzgesetz das Ziel gesetzt, das Deutschland bis 2045 klimaneutral werden soll. Mit mehr als der Hälfte des Endenergieverbrauchs verursacht die Wärmeversorgung derzeit einen wesentlichen Teil des Treibhausgasausstoßes. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl. Zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) zum umweltfreundlichen Heizen trat deshalb am 1. Januar 2024 das Wärmeplanungsgesetz in Kraft. Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten Fragen.

Wozu dient das Wärmeplanungsgesetz?

Mit dem Wärmeplanungsgesetz hat die Bundesregierung die Bundesländer dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihren Hoheitsgebieten flächendeckend verbindliche Wärmepläne erstellt werden. Für die konkrete Umsetzung sind dann meist die Städte und Kommunen verantwortlich. Die Wärmepläne sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, ob sie (künftig) zum Beispiel mit einem Wärme- oder Wasserstoffnetzanschluss für ihr bestehendes Gebäudes oder für ihr Neubauprojekt rechnen können. Oder ob sie sich für eine andere klimafreundliche Heizungsoption entscheiden sollten, die das GEG 2024 zulässt.

Was beinhaltet das kommunale Wärmeplanung?

Die Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme soll künftig komplett auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann.

Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit soll die zuständige Stelle, meist sind dies Städte und Gemeinden, planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art mit Wärme versorgt werden sollen.

Was sind die wichtigsten Aufgaben einer Wärmeplanung?

Das Kernziel der Wärmeplanung ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung. Auf lokaler Ebene sollen realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung entwickelt und anschließend mit den Akteuren vor Ort, z. B. Energieversorger, gemeinsam in die Praxis umgesetzt werden. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, zum Beispiel Geothermie und unvermeidbare Abwärmepotenziale, für eine Wärmeversorgung nutzbar gemacht werden können.Die Wärmeplanung muss letztlich die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption für ein bestimmtes Bau -oder Wohn(teil)gebiet besonders geeignet ist. Denn überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders.Einschränkend weist das Bundesbauministerium darauf hin, dass die Wärmeplanung eine strategische Planung ist, und eine grundstücksscharfe Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete in vielen Fällen (noch) nicht möglich sei.

Wie hängen Wärmeplanungs- und „Heizungsgesetz“ zusammen?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) befasst sich in Abgrenzung zum Wärmeplanungsgesetz (WPG) nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze. Es enthält stattdessen u. a. konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen, die in Neubauten und in Bestandsgebäuden neu eingebaut werden dürfen. Die seit dem 1. Januar 2024 neu eingebauten Wärmeerzeuger müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen („65-Prozent-EE-Vorgabe“).

Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG 2024 sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Neben dem Einbau eines Individualheizsystem, zum Beispiel einer Wärmepumpe, einem Pelletkessel oder einer wasserstofffähigen Gasheizung, zählt zu den Erfüllungsoptionen auch der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz. Dadurch ist das GEG mit dem WPG verknüpft. Damit die Hausbesitzer nun die Chance bekommen, sich bei ihrer Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung auch an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren, gibt es im GEG bestimmte Übergangsfristen zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vorgesehen (siehe nächste Frage).

Welche Regelungen und (Übergangs-)Fristen gelten für Heizsysteme?

Die wesentlichen Fristen und Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:

  • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Bis zum Ablauf dieser Fristen darf in den Gebieten noch eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG 2024 erfüllt. Dies gilt aber nur für Bestandsgebäude und nur für Neubauten in Baulücken, also außerhalb von Neubaugebieten. Doch Achtung: Sollte eine Kommune die Wärmeplanung früher beschließen und verbindlich einführen, gilt einen Monat nach der Bekanntgabe die 65 Prozent-EE-Pflicht des GEG 2024. Sollte eine Kommune bis zum Stichtag 2026/2028 keine Wärmeplanung vorlegen, tritt danach trotzdem automatisch die 65 Prozent-EE-Pflicht in Kraft.
  • Ab dem 1. März 2025müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
  • Ab dem1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
  • Daneben werden alle Wärmenetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Fahrplan zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierung vorzulegen. Die Anforderungen an diese Pläne werden im Wärmeplanungsgesetz (Anlage 3) des detailliert dargelegt.

Müssen Heizungssanierer auf das Ergebnis der Wärmeplanung warten?

Nein. Wer sich für eine im GEG 2024 gelistete Individual-Heizungsoption entscheidet, zum Beispiel für den Einbau einer Luft/Wasser-Wärmepumpe oder einer Wärmepumpen-Gas-Hybridheizung, kann dies sofort und (derzeit) unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung tun. Ob die freie Heizsystemwahl nach der Einführung der kommunalen Wärmeplanung in der jeweiligen Region noch gilt, lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Denn das Wärmeplanungsgesetz enthält dazu keinerlei Vorgaben. Allerdings haben die allermeisten Kommunen/Gemeinden prinzipiell die Möglichkeit, einen rechtlich verbindlichen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme (in bestimmten Gebieten) einzuführen – vor allem aus planerischen und wirtschaftlichen Gründen. „Als klaren Nachteil für Fernwärme-Kunden“ stuft die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den fehlenden Wettbewerb ein: „Jedes Fernwärmenetz ist ein lokales Monopol. Anders als bei Strom. Die Verbraucherzentrale und Gas können Sie den Fernwärme-Lieferanten deswegen nicht wechseln. Das ist insbesondere nachteilig, wenn Ihr Lieferant überdurchschnittlich teuer ist.“ Die Verbraucherschützer fordern deshalb vom Gesetzgeber, den „Monopolsektor Fernwärme“ zu reformieren.

Neben der freien Heizsystemwahlmöglichkeit gibt es derzeit günstige Förderoptionen für Hauseigentümer, die sich für eine erneuerbare Heizungssanierung entscheiden: Beispielsweise mit 30 bis 70 Prozent können sie sich die Anschaffungskosten im Rahmen der KfW-Heizungsförderung vom Staat bezuschussen lassen. Wie hoch der Zuschuss für ein neues Heizsystem ausfällt und mit welchen Eigenkosten Sanierer rechnen sollten, können Sie direkt und kostenfrei mit dem Fördermittel-Tool berechnen. Wie es mit den Fördersätzen nach der Bundestagswahl weitergeht, ist ungewiss.

Tipp: Wer sich intensiver mit der Thematik und Problematik der kommunalen Wärmeplanung beschäftigen möchte, kann sich z. B. von der Webseite des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) das Statement-Dokument „Kommunale Wärmeplanung“ (Mai 2024) herunterladen.

Foto: iStock/Francesco Scatena

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