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BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358/359): Merkblattanpassung

Die KfW hat das Merkblatt für den BEG EM Ergänzungskredit angepasst. Mit der Merkblattanpassung sind Anträge innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage (KfW) beziehungsweise der Bewilligung (BAFA) über die Zuschussförderung zu stellen.

Zeitpunkt der Antragstellung

Mit der Merkblattanpassung sind Anträge innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage (KfW) beziehungsweise der Bewilligung (BAFA) über die Zuschussförderung zu stellen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich.

Somit kann vor der Antragstellung des Ergänzungskredits mit den Bauarbeiten vor Ort begonnen werden. Diese Regelung betrifft auch bereits zugesagte Ergänzungskredite.

Die Regelungen zur Antragstellung der zugrundeliegenden Zuschussförderung sind von dieser Anpassung nicht betroffen.

Antragstellung bei Mehrfamilienhäusern und Wohneigentümergemeinschaften (WEG)

Vorhaben von Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern an bestehenden Mehrfamilienhäusern sowie Vorhaben von Wohnungseigentümerinnen beziehungsweise Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum können nur über den BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (359) finanziert werden.

Vorhaben am Sondereigentum einer Wohnungseigentümerin beziehungsweise eines Wohnungseigentümers können über den Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Plus – Wohngebäude (358) oder BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (359) finanziert werden.

Das aktualisierte Merkblatt ist in der Version 08/2024 ab sofort im KfW-Partnerportal abrufbar.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der jeweiligen Produktseite:
kfw.de/358
kfw.de/359

Quelle: KfW

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