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KfW-Heizungsförderung: So klappt es mit dem Antrag

Wer einen alten, ineffizienten Heizkessel im Keller hat, sollte jetzt handeln: Bis zu 70 Prozent Zuschuss bekommen Eigentümer vom Staat, wenn sie ein neues, klimafreundliches Heizsystem einbauen lassen. Wir erläutern Schritt für Schritt, wie die Antragsstellung bei der KfW seit dem 1.9.2024 funktioniert und was dabei zu beachten ist.

Zum 1.1.2024 ist nicht nur das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) in Kraft getreten. Parallel dazu hat die Bundesregierung ein sehr attraktives Förderprogramm aufgelegt, welches die Kosten einer klimafreundlichen, förderfähigen Heizungserneuerung mit bis zu 70 Prozent bezuschusst – dazu zählen u. a. Wärmepumpen-, Biomasse-, Hybrid- und Wasserstoff-Heizsysteme. 

Beantragen können die sogenannte „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss – Nr. 458)“ seit dem 27.8.2024 alle (privaten) Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), deren Wohngebäude (in Deutschland) älter als fünf Jahre und deren Heizungsanlage älter als zwei Jahre ist. Die Antragsstellung bei der KfW-Förderbank läuft rein digital ab.

Hinweis vorab: allgemeine Ausnahme- und Übergangsregelungen

Seit dem 1.9.2024 muss der KfW-Heizungsförderantrag zwingend vorab gestellt werden – also bevor mit den handwerklichen Arbeiten vor Ort begonnen wird. Hintergrund: Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Laut KfW „sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.“

Anmerkung: Bis zum 31.8.2024 galt die Ausnahmeregelung, dass man zuerst beginnen und den Antrag nachträglich (bis zum 30.11.2024) stellen konnte.

Nachfolgend die fünf Schritte bis zum KfW-Fördergeld.

Schritt 1: Fachunternehmen oder Energie-Effizienz-Experte beauftragen

Vor der Antragsstellung müssen Eigentümer entweder einen Heizungsfachbetrieb oder einen Energie-Effizienz-Experten (Energieberater) beauftragen, der zwingend unter www.energie-effizienz-experten.de registriert sein muss. Von diesem Fachmann erhält der Antragssteller die sogenannte „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) mit einer individuellen BzA-ID (15-stellige Nummer). Die BzA enthält alle für die KfW wichtigen Angaben zum Projekt, wie z. B. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Schritt 2: Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen

Das Fachunternehmen muss dem Eigentümer einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag zur Verfügung stellen, der u. a. das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme auflistet. Zudem muss dieser Vertrag seit dem 1.9.2024 zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten (Musterformulieren sind auf der KfW-Webseite verfügbar). So wird zum Schutz der Eigentümer sichergestellt, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn die KfW eine Förderzusage erteilt hat.

Tipp: Eigentümer sollten unbedingt alle Angaben zur Heizungsanlage, zu den beantragten Boni und zu den förderfähigen Kosten sorgfältig kontrollieren. In den förderfähigen Gesamtkosten müssen die Kosten aller Gewerke enthalten sein. Denn der in der Zusage angegebene Förderbetrag (Zuschuss) kann nachträglich nicht erhöht werden. Deshalb sollte bei Unstimmigkeiten oder Fehlern das Fachunternehmen einen neuen Lieferungs- oder Leistungsvertrag und eine neue BzA erstellen.

Schritt 3: Registrieren und Antrag bei der KfW stellen

Liegen die oben genannten Unterlagen vor, stellt der Eigentümer seinen Antrag direkt im Online-Kundenportal „Meine KfW“. Wer dort noch keinen gültigen Account dort hat, muss sich zuerst registrieren (dazu der Weiterleitung auf der Webseite folgen).

Beachtet werden muss:

  • Eigentümer eines selbstgenutzten EFH und MFH müssen ihren Antrag selbst stellen; die Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
  • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellt eine bevollmächtigte Person den Basisantrag für die Grundförderung sowie ggfs. für den Effizienz-Bonus und Emissionsminderungszuschlag.

Besonderheiten:

  • Selbstnutzende Eigentümer können einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent beantragen, falls das Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder (durchschnittlich) maximal 40.000 Euro beträgt. Als Nachweise sind dafür zwingend erforderlich: die Einkommenssteuer-Bescheide des zweiten und dritten Jahrs vor dem Jahr der Antragsstellung.
  • Falls selbstnutzende Eigentümer im MFH bzw. einer WEG berechtigt sind, einen Einkommens- oder Klimageschwindigkeits-Bonus zu beantragen, müssen sie dazu einen individuellen Zusatzantrag bei der KfW stellen.

Schritt 4: Heizungssanierung umsetzen

Hat der Eigentümer die Zuschuss-Zusage bekommen, kann er mit dem Heizungstausch starten. Das Projekt muss spätestens innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW vollständig abgeschlossen werden (Bewilligungszeitraum). Anschließend bestätigt das Fachunternehmen oder der Energie-Effizienz-Experte die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt dazu die sogenannte „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD).

Tipp: Bei erhöhtem Finanzbedarf für die Heizungserneuerung ist zusätzlich ein Ergänzungskredit separat bei der KfW beantragbar.

Schritt 5: Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten

Normalerweise muss der Antragssteller alle notwendigen Nachweise für die Grund- und Bonusförderung(en) spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) im Online-Kundenportal „Meine KfW“ einreichen – sonst verfällt der Zuschuss. Vorab ist jedoch ein Identitäts-Check verpflichtend notwendig (per Schufa-Identitäts-Check, Video- oder Postident-Verfahren).

Ausnahmen: Wurde die letzte Rechnung vor September (selbstnutzende EFH-Eigentümer) bzw. November 2024 (Eigentümer von MFH bzw. für WEG) ausgestellt, sind die Nachweise bis spätestens Ende Februar bzw. Mai 2025 einzureichen.

Ab dem 30.9.2024  können selbstnutzende EFH-Eigentümer die von der KfW benötigten Unterlagen hochladen. Geplant ist, dass dann ab November die Eigentümer von MFH bzw. einer WEG zum Zuge kommen.

Nach positiver Prüfung durch die KfW soll der Zuschuss (in der Regel) zum Ende des Folgemonats überwiesen werden.

Bildnachweis: © iStock

Der Beitrag erschien erstmals am 22. Juli 2024 und wurde am 12.09.2024 aktualisiert.

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