Die KfW und das Bundeswirtschaftsministerium haben ein Kombinationsverbot für den Kredit (261, 263) erlassen.
Seit dem Neustart der Förderung ist die Kombination der BEG EM mit einer Förderung nach BEG WG/NWG und umgekehrt ausgeschlossen.
Für diese Anträge gilt das Kombinationsverbot
Das neue Kombinationsverbot gilt für Anträge, die seit dem Neustart der Förderung am 21.07.2026 gestellt wurden. Eine Kombination ist nur dann ausgeschlossen, wenn beide Zusagen auf Grundlage der seit dem 21.07.2026 geltenden BEG-Förderrichtlinien erteilt wurden. Vorher gestellte Anträge bleiben unberührt. Eine alte Zusage kann daher weiterhin mit einer neuen Zusage kombiniert werden, sofern dies nach den bisherigen Förderbedingungen zulässig war.
Dauer des Kombinationsverbots
Das Kombinationsverbot gilt jeweils für 3 Jahre.
Antragsteller, die über die BEG EM beispielsweise einen Zuschuss für den Heizungstausch erhalten haben, können frühestens 3 Jahre nach Abschluss dieses Vorhabens (Einreichung des Verwendungsnachweises) einen Antrag auf Förderung zur Erreichung einer Effizienzhaus- oder Effizienzgebäude Stufe über die BEG WG bzw. BEG NWG erhalten.
Ebenso gilt es umgekehrt: Wenn Sie eine Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Sanierung über BEG WG bzw. BEG NWG erhalten haben, müssen Sie 3 Jahre warten, bevor Sie eine neue Förderung über die BEG EM beantragen können.
Kann ich auf eine erhaltene Zusage verzichten, um eine andere Maßnahme zu beantragen?
Auf eine Zusage nach BEG EM bzw. BEG WG / NWG können Sie nur verzichten, solange noch kein Verwendungsnachweis eingereicht wurde. Erst nach Bestätigung des Verzichts durch die KfW bzw. durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann anschließend ohne dreijährige Wartezeit eine Förderung nach BEG WG / NWG bzw. BEG EM beantragt werden.
Quelle: KfW (17.08.2026)
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