Seit Januar gilt das neue Gebäudeenergiegesetz, das sich auch auf die Heizungsförderung auswirkt: So können etwa Fördermittel künftig ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt werden.
Erste Anträge bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 eingereicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nur noch für die Heizungsoptimierung, für Arbeiten an der Gebäudehülle und für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung von Gebäudenetzen zuständig.
Allgemeine Hinweise zur Heizungsförderung
Die im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes in Kraft getretenen Richtlinien gelten ausschließlich für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können 2024 weiter betrieben und defekte Heizungen repariert werden.
Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben jetzt umsetzen und den Förderantrag später nachreichen. Die Regelung gilt befristet für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an die Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
Neu: einheitliche Grundförderung
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die ihre alte Heizung gegen eine klimafreundlichere Alternative austauschen möchten, können künftig von einem Fördersatz von 30 Prozent profitieren. Voraussetzung ist, dass die neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. So schreibt es das neue GEG für neu eingebaute Heizungen im Bestand wie im Neubau vor. Fördermittel sind über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhältlich und können bei der KfW beantragt werden.
Weitere Bonusregeln im Zuge des neuen GEG
Neben der Grundförderung können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer von weiteren Bonusregeln profitieren. Fällt die Wahl beispielsweise auf eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, greift der Effizienz-Bonus von 5 Prozent. Dieser löst den Wärmepumpen-Bonus von 2023 ab. On top gibt es den Klimageschwindigkeits-Bonus. Dieser ist beim Austausch einer mindestens 20 Jahre alten fossilen Heizung erhältlich: Für 2024 und 2025 beträgt der Klimageschwindigkeits-Bonus 20 Prozent, ab 2029 sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozent. Eine wichtige Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus: Er kann nur von Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern in Anspruch genommen werden, die selbst im Haus wohnen. Das gilt auch für den ebenfalls neu eingeführten Einkommens-Bonus von 30 Prozent, den Haushalte mit einem Einkommen unter 40.000 Euro nutzen können. Die einzelnen Boni können miteinander kombiniert werden, insgesamt darf die Förderung 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
Neu: Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung
Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle, den Einbau einer Lüftungsanlage oder die Heizungsoptimierung, können beim BAFA beantragt werden. Hier gilt nach wie vor ein Fördersatz von 15 Prozent, der sich um weitere fünf Prozent erhöht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Arbeiten im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorgenommen wurden. Neu eingeführt wurde eine pauschale Förderung von 50 Prozent für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung. Gefördert werden Anlagen, die die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse um mindestens 80 Prozent reduzieren.
Weiterführende Informationen zur Heizungsförderung finden Sie auch auf unseren Förderseiten.
Bildnachweis: © VdZ – Intelligent heizen / Bjoern Luelf