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Heizungsförderung 2026: Das ändert sich bei KfW und BEG

Das ändert sich bei der
Bundesförderung für effiziente
Gebäude (BEG).

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 8. Juli 2026 Eckpunkte für eine Reform der BEG beschlossen. Eine Förderung kann nur noch bei dem Wechsel von fossilen zu erneuerbaren Heizungen beantragt werden.

Überblick über die wichtigsten Änderungen:

BEG-Heizungsförderung Wohngebäude

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
  • Die förderfähigen Kosten werden von bislang max. 30.000 Euro auf 28.000 Euro abgesenkt (für die erste Wohneinheit; jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit) zum Neustart der Förderung.
  • Anschließend sinkt die maximale Förderhöhe alle 6 Monate um 750 Euro.
  • Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer wird neu gestaffelt:
    • 40 Prozent (statt vormals 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,
    • 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen zwischen 30.000 bis 40.000 Euro,
    • Neu: 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.

Achtung: Zusätzlich ist ein einmaliger Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt, aber schrittweise abgesenkt: Er beträgt ab Neustart 16 Prozent (vormals 20 Prozent) der förderfähigen Gesamtkosten. Er sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
  • Folgende Boni entfallen:
    • Effizienzbonus für Wärmepumpen (vormals 5 Prozent)
    • Emissionsminderungszuschlag bei Biomasseheizungen (vormals pauschal 2.500 Euro)
  • Neuer Bonus: Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für innerhalb der EU gefertigten Wärmepumpen eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann auf 15 Prozent.

Weitere Fragen und Antworten zu den neuen Förderbedingungen BEG

Ab wann gelten die neuen Förderbedingungen?

Die neuen Förderbedingungen gelten ab Dienstag, den 21. Juli 2026.

Kann ich bis zum 21. Juli 2026 noch Anträge zu den bisherigen/alten Konditionen stellen?

Nein, das geht leider nicht. Neue Anträge können ab dem 21. Juli 2026 unter den neuen Konditionen bei KfW und BAFA gestellt werden.

Was ist mit bereits gestellten und/oder bewilligten Anträgen?

Bereits bewilligte Anträge sind rechtsverbindliche Zusagen und von den Änderungen nicht betroffen. Es gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Zusage. Die zugesagte Fördersumme ist entsprechend verbindlich reserviert und wird ausgezahlt, sobald die Einhaltung der Förderbedingungen nachgewiesen wurde.

Auch bereits eingereichte Anträge werden zu den bei Einreichung geltenden Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung der Förderbedingungen entsprechend zugesagt.

Ich habe noch keinen Antrag gestellt, aber eine „Bestätigungen zum Antrag“, ((g)BzA) bei der KfW bzw. „Technische Projektbeschreibung“ (TPB) von meinem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer erhalten. Wie geht es weiter?

Antragsteller, die bereits eine (g)BzA oder TPB von ihrem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer erhalten haben und noch keinen Antrag gestellt haben können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Konditionen bei BAFA und KfW gestellt werden.

Diese Regelung gilt bis zum Ende der Umstellungsphase und ist somit eine Stichtagsregelung bis zum 20.07.2026.

ACHTUNG! Fristen beachten!

KfW: Antragseingang muss bis 20.07.2026 bis 20:00 Uhr erfolgt sein. Bei der KfW behalten bestehende (g)BzAs wie gewohnt ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Erstellung der (g)BzA.

BAFA: Antragseingang muss bis 20.07.2026 bis 23:59 Uhr erfolgt sein. Nach diesem Stichtag verlieren bereits bestehende TPBs beim BAFA ihre Gültigkeit.

Ab wann kann ich einen neuen Antrag stellen?

Neue Anträge und Voranträge bei BAFA und KfW können ab dem 21.07.2026 zu den neuen Förderkonditionen gestellt werden.

Änderungen kompakt zusammengefasst: Einzelheiten der Förderung können Sie dem Dokument zur neuen Gebäudeförderung (PDF, 183 KB) entnehmen.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Diese Zusammenfassung dient Informationszwecken, rechtlich verbindlich sind alleine die Förderrichtlinien.

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