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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält Vorgaben für erneuerbare Wärme und Heiztechnik sowie Regelungen zu Energiestandards für neue Dächer, Fenster oder gedämmte Wände. Ziel ist es, die Gebäude möglichst energieeffizient zu machen – sowohl im Neubau als auch bei Bestandsgebäuden. Denn bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein.

Das überarbeitete GEG gilt seit dem 1. Januar 2024. Zur Gesetzhistorie: In dem 2020 in Kraft getretenen Gesetz wurden das zuvor existierende Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einzigen Regelwerk gebündelt. 2023 wurden im Zuge einer Novellierung des GEG die Neubaustandards angehoben und der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung verbindlich geregelt.

Zentrale Punkte GEG ab 2024:

  • Bei Bestandsgebäuden sind Nachrüstpflichten zu beachten, wie beispielsweise die Austauschpflicht bei 30 Jahre alten Öl- und Gasheizungen.
  • Neubauten dürfen nur das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verwenden.
  • Beim Heizen und Kühlen gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Wert für den maximalen Wärmeverlust. Das heißt, es dürfen keine zu hohen Energieverluste erzeugt werden.
  • Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (hier gibt es Übergangsfristen; Ausnahmen sind ggf. möglich).

Förderung für den Heizungstausch

Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wird gefördert und Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer und Sanierende entsprechend finanziell unterstützt. Bis zu 70 Prozent der Kosten können vom Staat übernommen werden. Weitere Informationen dazu stehen auf unseren Förderseiten zur Verfügung. Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz kann der Gesetzestext zum GEG  online eingesehen werden.

Fristen im GEG

Ab 1. Januar 2024 gilt: Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet nutzt mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien.

Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubau­gebieten gibt es Übergangsfristen.

  • Großstädte (über 100.000 Einwohner): klimafreundliche Energien beim Tausch der Heizungsanlage spätestens nach dem 30. Juni 2026 verpflichtend.
  • Kleinere Kommunen (bis 100.000 Einwohner): spätestens nach dem 30. Juni 2028 verpflichtend.

Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Wenn eine eingebaute Öl- oder Gasheizung defekt ist und repariert werden kann, darf sie auch danach weiter betrieben werden.

Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung (bis Mitte 2026 beziehungsweise 2028) weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien nutzen.

Wichtig: In besonderen Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreit werden.

Mieter und GEG

Vermieter dürfen bis zu zehn Prozent der Kosten für eine klimafreundliche Heizung auf ihre Mieter umlegen. Dabei darf die monatliche Kaltmiete höchstens um 50 Cent je Quadratmeter steigen – die Kosten sind dadurch gedeckelt.

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